Prüfklauseln Stärketoleranzen

Die von Experten des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV überarbeitete Prüf- und Bewertungsklausel gibt den Brauch im Handelsverkehr mit PE-Folien und Produktion hieraus wieder, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

1. Dicke und Flächengewicht

1.1 Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Ermittlung des Flächengewichtes in Verbindung mit der Gleichmäßigkeit der Dicke der Folie

1.2 Entnahme, Form und Anzahl der Probestücke je 50 kg einer Lieferung gleicher Produkte mit gleicher Abmessung ist eine Probe zu entnehmen. Mindestens sind jedoch 5 Proben zu ziehen. Unabhängig von der gelieferten Menge ist die Zahl der Proben auf 50 begrenzt. Die Entnahme der Proben erfolgt unter Hinzuziehung des Lieferanten, es sei denn, er verzichtet ausdrücklich hierauf.

1.2.1 Für die Bestimmung der Dicke wird von jeder Probe ein ca. 10 cm breiter Streifen über die Gesamtbreite der Folienbahn entnommen. Schlauchware wird hierzu gegebenenfalls einseitig geschlitzt und breitgelegt. Dies gilt entsprechend für Fertigprodukte.

1.2.2 Für die Bestimmung des Flächengewichtes erfolgt die Probenahme wahlweise nach DIN 53352 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Entnahme eines 1 m langen Streifens der gesamten Breite

1.3 Vorbehandlung der Proben
Die Proben sind bei Normalklima 23/50 ± 2 nach DIN 50014 mindestens 10 Stunden zu lagern. Es ist darauf zu achten, etwa vorhandene Verunreinigungen von den Proben zu entfernen.

1.4 Durchführung der Prüfungen
Eine Prüfung kann von jeder Vertragspartei innerhalb der von den Parteien festgelegten Frist für die Feststellung von Mängeln gefordert werden. In dem Prüfungsbericht beauftragten Institutes ist ausdrücklich festzustellen, ob die geprüfte Ware den Anforderungen der Ziffer 2, entspricht oder nicht. Etwaige Rechtsansprüche aus den behaupteten Mängeln können nach Zustellung des Prüfberichtes geltend gemacht werden. Die Kosten der Prüfung trägt der Käufer, sofern die Ware der Klausel entspricht; andernfalls gehen die Prüfkosten zu Lasten des Lieferanten.

1.4.1 Dicke: Die Dickenmessung müssen sich über die ganze Seite (Herstellbreite) der Proben erstrecken. Der Meßabstand beträgt 10 mm oder maximal 99 Meßpunkte gleichmäßig über die gesamte Breite (bei Folienbreite größer als 1 mm in variablem Abstand) verteilt. Die Dickenmessung ist mit einem Gerät durchzuführen, das eine Ablesbarkeit von 0,001 mm besitzt. Eine der Meßflächen des Dickenmaßgerätes muß kreisförmig sein und darf maximal 35 mm² nicht überschreiten. Die zweite kann der ersten kongruent sein und muß dann genau gegenüber liegen. Beide Flächen müssen zueinander parallel sein. Der Anpressdruck muß zwischen 0,1 und 0,5 N liegen. Die Dickemessung ist generell quer zur Herstellrichtung der Folie durchzuführen. Die Streubreite der Einzelabweichungen darf vom gemessenen Mittelwert betragen:
Bis 2500 mm Liegebreite (Umfang 2 x Liegebreie bei Schlauchfolie) mittlere Foliendicke =

Diese Werte müssen von mindestens 95 % der Meßpunkte (entspricht statistisch 26) eingehalten werden.

1.4.2 Flächengewicht : Die gemäß Ziffer 1.2.2 entnommenen Proben werden nach der Vorbehandlung gemäß 1.3 mit einer Genauigkeit von 0,1% gewogen.

1.5 Auswertung : Die Dicke wird in mm angegeben. Aus den ermittelten Einzelmessungen wird das arithmetische Mittel gebildet. Das ermittelte Flächengewicht wird in Gramm pro qm bzw. Laufmeter angegeben. Wenn mehrere Muster im Sinne der Ziffer 1.2.2 bezogen werde, so gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwägungen.

1.6 Prüfbericht: Im Prüfbericht sind enthalten

1.6.1 Hersteller, Tag der Lieferung und Tag der Probeentnahme

1.6.2 Vereinbarte Sollwerte

1.6.3 Istwerte und Abweichungen n % von den Sollwerten

1.6.4 Beurteilung, ob die Voraussetzung unter 2. erreicht

1.7 Ausfertigung des Prüfberichtes : Je eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist den Abnehmern und dem Lieferanten gleichzeitig zuzustellen.

 

2. GKV-Prüf- und Bewertungsklausel

Die Ware entspricht der "GKV-Prüf- und Bewertungsklausel", wenn sämtliche Ziffer 2.1.1-2.1.4 genannten Toleranzwerte eingehalten werden

2.1 Für die Mittlere Foliendicke = Flächengewicht gelten die folgenden Toleranzwerte: bei Liefermengenzulässige Abweichung gemäß je Abmessung Ziffer 1.5 vom Sollgewichtbis

Gewicht Abweichung  
200 kg ± 10 %  
201 kg bis 1000 kg ± 7 %  
1001 kg bis 5000 kg ± 5 %  
über 5000 kg ± 4 %  

*) Diese Begriffsbestimmungen sollen dazu beitragen, unklare und sprachliche unschöne Begriffe, wie "Liegebreite" und "flachgelegte Breite" (besser: "Breite") zu ersetzen.

**) Die Messung der Folienbreite erfolgt im entspannten Zustand. Die gemessene Breite auf der Rolle kann technisch bedingt abweichen.