Maßangaben und Bezeichnungen von Beuteln

1. Beutelabmessungen

1.1 Geltung der Maßangaben Die definierten Abmessungen beziehen sich auf die Beutelmaße und nicht auf das Füllvolumen. Falls von den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die angegebenen Maße handelsüblich auf Außenmaße der Beutel sowie Beutel auf Rolle. Sofern Füllgut-spezifische Maße geringere Toleranzwerte unbedingt erfordern, müssen diese bei der Auftragsvergabe besonders formuliert werden. De Maßangaben erfolgen in der Reihenfolge Breite, Länge, Folien-Dicke, wobei diese Angaben durch ein Malzeichen verbunden werden, also Breite x Länge x Folien-Dick

1.2 Als Breite eines Beutels gilt die Öffnungsseite. Die Breite entspricht dem halben Umfang des Beutels. Alle Maße werden in Millimetern (mm angegeben)

1.3 Maßangabe bei einzelnen Beutelarten

1.3.1 Seitenfaltenbeutel (Flachbeutel mit Seitenfalte)Bei den Maßangaben wird die Seitenfaltenbreite (gem. Blatt II, Ziffer 1.2) als der Breitenangabe - getrennt durch ein Plus-Zeichen-hinzugefügt. Die handelsübliche Regel geht von zwei gleich tiefen Seitenfalten aus.
Beispiel: 200 + 50 (SF*25) x 300 x 0,05
Die Summe dieser beiden Zahlen (200 und 50) entspricht dem halben Umfang des Beutels.

1.3.2 Bodenfaltenbeutel (Flachbeutel mit Bodenfalte)Bei den Maßangaben wird die Bodenfaltenbreite als Zahl der Längenangabe - getrennt durch ein Plus-Zeichen - hinzugefügt.(Bodenbreite=Faltentiefe x 2*
Beispiel: 200 x 300 + 50 (BF* 50=Bodenbreite 100) x 0,05
Bei den Längenmaße entspricht die erste zahl der Höhe über dem Boden (300 mm), die zweite der halben Breite des Bodens (50mm).

1.3.3 Klappenbeutel (Beutel mit Klappe) Das Maß einer vorhandenen Klappe wird der Längenangabe mit einem Plus-Zeichen angeführt. Beispiel: 200 x 300 + 50 KL x 0,05

1.3.4Blockbodenbeutel (Klotzbodenbeutel) Das Maß für die Tiefe des Bodens (Blockboden) wird der Breitenangabe mit einem Plus-Zeichen angefügt.
Beispiel: 200 + 50 x 300x 0,05
Die Summe der ersten beiden Zahlen (200+50) entspricht dem halben Beutelumfang: einzeln geben diese Zahlen die Abmessung des Bodens an (200 mm x 50 mm). Die Längenangabe (300) entspricht der Höhe über dem Boden

1.4 Sonstiges
zusätzliche und andere Ausführungen (andere Beutelformen, Verschlüsse, Nadelung, Lochung, Perforierung usw.) sind besonders zu vereinbaren.

2. Toleranzen

Höchstzulässige Breiten-/Längenabweichungen (Toleranzen) von den Abmessungen, die sich durch den Konfektionsvorgang ergeben:
Beutel-/Sack-Länge ± 3 %
Beutel-/Sack-Länge ± 2,5 %
Für Abweichungen (Toleranzen), die durch die Folienherstellung entstehen, gelten die Richtlinien gem. Blatt II Abs. 2.1 bis 2.3 der GKV-Prüf- und Berwertungsklausel vom September 1990.

3. Schweißnahtgüte

Falls nichts anderes von den Vertragsparteien vereinbart ist, gelten für durch Schweißnaht verbundene Erzeugnisse aus Polyethylen-Folie folgende Regeln als handelsüblich:

3.1 Begriff Die Schweißnahtgüte wir folgendermaßen definiert: Festigkeit der SchweißnahtFestigkeit der Folie

3.2 Durchführung der Prüfung Die Prüfung erfolgt nach DIN 53 455 "Zugversuch". Es ist zu beachten, daß der Zugversuch für Schweißnaht und Folie in der jeweils gleichen Richtung (entweder quer oder längs je nach Schweißnahtrichtung) durchgeführt wird.

3.3 AnforderungDie Schweißnahtgüte wird ausgedrückt als Schweißfaktor: Er wird berechnet als arithmetisches Mittel aller Einzelwerte nach Ziffer 1.1 und muß mindestens betragen:

3.4 Mindestwert  

Foliendicke, Schweißnahtfestigkeit und Folienfestigkeit bei Mindestfestigkeit
Folien bis 60µ 0,7
Folien über 60µ 0,6

Bei Beuteln mit eingelegten Falten kann eine Abweichung auftreten.

4. Entnahme und Anzahl der Probestücke

Die Proben sind einzeln verschiedenen Verpackungseinheiten zu entnehmen. Die Zahl der Prüfmuster bei eventuellen Beanstandungen beträgt:

Stückzahl Proben
bis 5.000 Stück 10 Proben
5.001 bis 10.000 Stück 2 Proben pro Stück
für jede weiteren 10.000 Stück 2 Proben pro 10.000 Stück